Der Verein - Limburger Anwaltverein e.V.

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Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Anwaltsnotars
 

Tätigkeit des Rechtsanwalts
 
Der Rechtsanwalt ist der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er übt als Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus. Zur Rechtsanwaltschaft wird nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Dies setzt die Ablegung des ersten Staatsexamens nach einem rechts­wissenschaftlichen Hochschulstudium und die Ablegung des zweiten Staats­examens nach einem mehrjährigen Vorbereitungsdienst in der Praxis (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verwaltung, Wirtschaftsunternehmen) voraus. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts besteht bei Annahme des Mandats zunächst darin, dass er seinem Mandanten zuhört. Er nimmt den Sachverhalt entgegen und setzt diesen juristisch um. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge und verschiedenen Interessen bezieht der Anwalt in seine weiteren Überlegungen ein. Er berät seinen Mandanten und erörtert mit ihm die weitere Vorgehensweise. Diese hängt ab von der Rechtslage und oft auch von der Risikobereitschaft des Mandanten. Der Mandant wird auf die Rechtslage und auf die Risiken hingewiesen.
 
Im Konfliktfalle steht das Bemühungen um eine außergerichtliche Streitbeilegung im Vordergrund. Auch der Rechtsanwalt hat kein Interesse daran, langwierige ge­richtliche Auseinandersetzungen zu führen. Leider lässt sich dies aber nicht immer vermeiden. Der Mandant wird auf die Konsequenzen und auf die Risiken hinge­wiesen, die neu zu beurteilen sind, nachdem die Gegenpartei ihren Standpunkt dargelegt hat. Jeder Rechtsuchende, der sich an einen Rechtsanwalt wendet, kann sich auf unbedingte Diskretion verlassen. Der Rechtsanwalt ist zur Ver­schwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt gewor­den ist. Sie besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Auf die Verschwie­genheitspflicht hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und alle sonstigen Perso­nen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zu verpflichten. Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache im wider­streitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat.

Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die in einem Rechtsgebiet besondere Kennt­nisse und Erfahrungen erworben haben. Die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeich­ung führen zu dürfen, wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Fach­anwaltsbezeichnungen können für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Ar­beitsrecht, das Sozialrecht, das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht und für das Versicherungsrecht verliehen werden. Fachanwälte verfügen auf ihrem Gebiet über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Er­fahrungen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts sind geregelt in der Bundesrechtsan­waltsordnung sowie in der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsver­gütungsgesetz (RVG). Im Gegensatz zum Notar darf der Rechtsanwalt Gebühren­vereinbarungen treffen; in gerichtlichen Angelegenheiten dürfen diese jedoch nicht niedriger sein als die gesetzlichen Gebühren. In außergerichtlichen Angele­genheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen ver­einbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
 
 
Tätigkeit des Anwaltsnotars
 
In Hessen können Rechtsanwälte auch gleichzeitig zu Notaren bestellt werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Frei gewordene Notarstellen werden öffentlich ausgeschrieben. Interessierte Rechtsanwälte können sich hierauf be­werben. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Der Anwalts­notar ist zuständig für die Beurkundung von Rechtsvorgängen (z.B Grundstücks­kaufverträge, Eheverträge, Testamente, Gesellschaftsverträge). Zu seinen Amts­geschäften gehört auch die Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsor­genden Rechtspflege (z.B. Beratung, Fertigung von Entwürfen). Auch der An­waltsnotar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, die Beteiligten befrei­en ihn hiervon.
  
Die weiteren Pflichten und Aufgaben des Notars sind geregelt in der Bundesnotar­ordnung. Die Kosten der Notare bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Verein­barungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam. Die Höhe der durch die nota­rielle Tätigkeit entstandenen Gebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Gebühre­nerlass und Gebührenermäßigung sind dem Notar nur gestattet, wenn dies durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht ge­boten ist und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat.

von Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schmitt, Limburg

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